Was gilt es zu beachte beim beim Parken innerorts, außerorts und auf privatem Grund? Der generelle Überblick.
Öffentliches oder privates Gelände, innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften: Wo darf ich mit dem Reisemobil oder Caravan wie lange parken? Die wichtigsten Informationen im Überblick.
Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern und angemeldeten Reisemobilen ist im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich erlaubt, soweit dies nicht explizit durch Verkehrszeichen verboten ist.
Auf markierten Parkflächen dürfen Wohnanhänger, die größer sind als die durch die Parkflächenmarkierung bezeichneten Räume, nicht abgestellt werden, denn die Parkflächenmarkierungslinien sind bußgeldbewehrte Vorschriftszeichen (vgl. § 41 Abs. 3 Ziff. 7 StVO).
Soweit Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t (vgl. § 41 Abs. 3 Ziff. 7, & 42 Abs. 4 StVO).
Ein abgekoppelter Wohnwagenanhänger darf gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 12 Absatz 3b) nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen geparkt werden.
Auf gemieteten Parkflächen richtet sich die Frage der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Mietvertrags.
Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge (ausgenommen Pkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Anhänger und Züge müssen bei Dunkelheit entweder durch eigene Lichtquellen, wobei die Innenbeleuchtung nicht genügt, beleuchtet sein, oder zumindest mit Parkwarntafeln (nach § 17 IV 3 StVO) gekennzeichnet sein, die die seitliche Begrenzung des geparkten Fahrzeugs anzeigen. Davon ist auch das Schrägparken, Parken in Parkbuchten usw. nicht ausgenommen. Die Tafeln dürfen nur beim Parken sichtbar sein.
Je eine Tafel muss vorn und hinten auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Anhängers angebracht sein, bei Zügen genügt die Anbringung der Tafel an der Vorderseite des Zugfahrzeugs und an der Rückseite des Anhängers.
Zulässig ist es auch, das Zugfahrzeug mit eigener Lichtquelle zu beleuchten und den Anhänger an dessen Rückseite mit einer Tafel zu versehen, es sei denn, die seitliche Begrenzung des Anhängers ragt mehr als 400 mm über die Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinaus.
Die Parkwarntafeln müssen zum benutzbaren Teil der Fahrbahn hin mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zugs oder der Ladung abschließen. Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig.
Die Tafeln müssen möglichst niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn befestigt sein. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch die Tafeln nicht verdeckt werden.
Die wirksamen Teile der Tafel (ein Quadrat mit 423 mm bzw. 282 mm Seitenlänge und 100 mm breiten, unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden, roten und weißen Streifen) dürfen nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein. Sind die Tafeln ständig angebracht, so müssen sie derart ausgestaltet werden, dass sie nur beim haltenden Fahrzeug sichtbar sind, wie das z. B. bei Klapptafeln der Fall ist.
Haltende Fahrzeuge sind bei Dunkelheit mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Hierzu genügt, abgesehen von den Fällen der Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (nach § 15 StVO), grundsätzlich die Einschaltung des Standlichts. Wird durch Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindert, so ist auch bei einem haltenden Fahrzeug die Einschaltung des Abblendlichts erforderlich.
Auch auf einem durchgehenden Autobahnparkplatz abgestellte Fahrzeuge müssen mit eigener Lichtquelle beleuchtet sein. Auf anderen Parkplätzen geparkte Fahrzeuge aller Art dürfen unbeleuchtet sein, zumindest auf den Flächen, auf denen kein fließender Verkehr stattfindet.
Parkwarntafeln sind außerorts nicht zulässig.
Privatgrund meint ein eigenes bebautes Grundstück, ein eigenes unbebautes Grundstück oder aber das Hofgelände eines landwirtschaftlichen Anwesens.
Die permanente, die längere Zeit andauernde oder die regelmäßig wiederkehrende Aufstellung und Benutzung eines Wohnwagens auf dem gleichen Grundstück stellt laut der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung eine „überwiegend ortsfeste Benutzung“ im Sinne des Baurechts dar.
Das bedeutet, dass diese Caravans als „bauliche Anlagen“ der baubehördlichen Genehmigung bedürfen. Soweit der Caravan überwiegend ortsfest im Außenbereich aufgestellt werden soll, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, da hier öffentliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 2 und Abs. 3 des Baugesetzbuches).
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird in der Regel eine Genehmigung erteilt, wenn das Abstellen des Caravans nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist (vgl. § 34 Baugesetzbuch).
Zu Reisemobilen werden keine Aussagen gemacht, die obigen Ausführungen dürften aber sinngemäß auch auf diese Fahrzeuge zutreffen.
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